Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung für Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
BGH, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 18/93
DRsp Nr. 1994/3612
Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung für Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
Wenn ein Vollstreckungstitel über Unterhalt in der Zeit vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG (01.07.1977) erstinstanzlich vor dem Landgericht errichtet wurde, so ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichtes gem. § 725 Abs. 2ZPO weiterhin für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung zuständig.Für die Entscheidung über die Beschwerde in einem derartigen Fall ist ein Familiensenat des OLG zuständig, da der Rechtsstreit eine Familiensache i.S.d. § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5GVG betrifft und zwar unabhängig davon, daß die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den ehelichen Kindern durch einen Scheidungsfolgevergleich vor dem Landgericht vertraglich näher ausgestaltet worden ist.
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