Die Antragsgegnerin ist mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung (Artikel 186 Satz 3, 633, 648 der italienischen Zivilprozeßordnung) vom 27. September 1996 zur Zahlung von 11.581,28 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Klagezustellung und zur Erstattung der Prozeßkosten, die vorläufig auf Lit. 1.000.000 festgelegt worden sind, verurteilt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts Prato vom 7. Juli 1997 ist die vorläufige vollstreckbare Verfügung (Mahnbescheid) bestätigt worden und die Antragsgegnerin zur Erstattung der gesamten Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.862.750 Lit. zuzüglich Mehrwertsteuer und CAP verurteilt worden. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin inzwischen in Italien Berufung eingelegt.
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