OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.05.1998
3 W 157/98
Normen:
EuGVÜ Art. 38 Abs. 3 Art. 39 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1867
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 393/97

Zuständigkeit für die Bestimmung der Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 3 W 157/98

DRsp Nr. 1998/17062

Zuständigkeit für die Bestimmung der Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils

»Die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, ist dem in erster Instanz über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils entscheidenden Landgericht verwehrt. Diese Entscheidung obliegt dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 38 Abs. 3 Art. 39 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin ist mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung (Artikel 186 Satz 3, 633, 648 der italienischen Zivilprozeßordnung) vom 27. September 1996 zur Zahlung von 11.581,28 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Klagezustellung und zur Erstattung der Prozeßkosten, die vorläufig auf Lit. 1.000.000 festgelegt worden sind, verurteilt worden.

Durch Urteil des Amtsgerichts Prato vom 7. Juli 1997 ist die vorläufige vollstreckbare Verfügung (Mahnbescheid) bestätigt worden und die Antragsgegnerin zur Erstattung der gesamten Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.862.750 Lit. zuzüglich Mehrwertsteuer und CAP verurteilt worden. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin inzwischen in Italien Berufung eingelegt.