OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2002
23 W 247/01
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 § 788 Abs. 2 § 932 Abs. 3 § 929 Abs. 2 § 929 Abs. 3 § 936 ; BRAGO § 57 § 59 § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 284
JurBüro 2002, 588
OLGReport-Hamm 2002, 348
Rpfleger 2002, 541
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/01

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer erwirkten einstweiligen Verfügung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 23 W 247/01

DRsp Nr. 2002/6960

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer erwirkten einstweiligen Verfügung

»1. Für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr gegen den Gegner, die der Anwalt für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung verdient, ist funktionell nicht das Prozeßgericht sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. 2. Als Vollstreckungsgericht ist dabei das Grundbuchamt des Amtsgerichts anzusehen, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung befaßt war.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 § 788 Abs. 2 § 932 Abs. 3 § 929 Abs. 2 § 929 Abs. 3 § 936 ; BRAGO § 57 § 59 § 118 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise und zwar hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.