OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2008
I-10 W 50/08
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 788; ZPO § 802;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 214
OLGReport-Düsseldorf 2009, 262

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen I-10 W 50/08

DRsp Nr. 2009/3305

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten

Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags vom 28.06.2007 auf Festsetzung von Avalkosten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 788; ZPO § 802;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Avalkosten, die ihr für eine Prozessbürgschaft über EUR 9.500,- für den Zeitraum vom 13.07.2004 bis 11.06.2007 entstanden sind.