Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags vom 28.06.2007 auf Festsetzung von Avalkosten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Avalkosten, die ihr für eine Prozessbürgschaft über EUR 9.500,- für den Zeitraum vom 13.07.2004 bis 11.06.2007 entstanden sind.
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