Der Senat ist gem § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin berufen, weil diese ihren allgemeinen Gerichtsstand in Italien hat. Die genannte Vorschrift ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren einschlägig. Der Senat ist der Auffassung, dass von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die von oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Hierzu gehört auch der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Staat. Eine solche weite Auslegung der Vorschrift dient der Vermeidung weiterer Unsicherheiten über das zuständige Beschwerdegericht und ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit der Berufungszuständigkeit geboten (a.A. OLG Oldenburg OLGR 2004,47,48).
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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