SchlHOLG - Beschluß vom 09.08.1999
2 W 116/99
Normen:
InsO § 3 ; ZPO §§ 36 281 ;
Fundstellen:
DB 1999, 1897
GmbHR 1999, 1041
NJW-RR 2000, 349
OLGReport-Schleswig 2000, 63
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen IN 46/99
AG Aachen - 07.07.99/13.07.99 - 19 IN 311/99 ,

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - Geschäftsführerwohnsitz

SchlHOLG, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 2 W 116/99

DRsp Nr. 1999/10501

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - Geschäftsführerwohnsitz

»Die Verweisung des Insolvenzantrages einer GmbH durch das Gericht des eingetragenen Sitzes an das Gericht des Geschäftsführerwohnsitzes ist nicht in jedem Fall willkürlich.«

Normenkette:

InsO § 3 ; ZPO §§ 36 281 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist im Handelsregister mit dem Sitz in Berkenthin (Amtsgericht Schwarzenbek) eingetragen. Unter dem 01.06.1999 hat sie bei diesem Amtsgericht einen Insolvenzantrag gestellt. Darin hat sie als neuen "Verwaltungssitz" Wassenberg (Amtsgericht Aachen) angegeben und dazu ausgeführt, der Geschäftsführer habe sämtliche Geschäftsunterlagen von Berkenthin nach Wassenberg - dem Ort der Geschäftsführung - verbracht, um von dort aus das Insolvenzverfahren vorzubereiten. Eine Sitzverlegung sei nicht beschlossen worden. Nach entsprechender Ankündigung hat auf Antrag der Antragstellerin das Amtsgericht Schwarzenbek sich durch Beschluß vom 16.06.1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Aachen verwiesen. Das Amtsgericht Aachen hat - ebenfalls nach entsprechender Ankündigung - sich durch Beschluß vom 7.07.1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht.