OLG Koblenz - Beschluss vom 11.06.2004
8 W 380/04
Normen:
ZPO § 348 Abs. 1 ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 364 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 521
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 136/01

Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO - Zeitpunkt des Erlöschens einer als Sicherheit hingegebenen Bürgschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 8 W 380/04

DRsp Nr. 2004/12185

Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO - Zeitpunkt des Erlöschens einer als Sicherheit hingegebenen Bürgschaft

»1. Die Zuständigkeitsregelung in § 568 ZPO betrifft wie die in § 348 Abs. 1 ZPO den gesetzlichen Richter und nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage. 2. Nach Erlass des bestätigenden Berufungsurteils darf der Gläubiger nicht nur aus dem Berufungsurteil, sondern auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und darüber hinaus die Rückgabe einer bereits geleisteten Sicherheit verlangen, sofern er noch nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt hat (KG NJW 1976, 1752 f.). In der Übersendung eines Schecks durch den Schuldner an die bezogene Bank nach einer Vollstrekkungsandrohung des Gläubigers liegt noch keine Vollstreckung, solange der Gläubiger den Scheck nicht annimmt oder dieser nicht eingelöst wird.«

Normenkette:

ZPO § 348 Abs. 1 ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 364 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 109 Abs. 4 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.