OLG Celle - Beschluss vom 11.03.2002
4 AR 22/02
Normen:
ZPO § 767 § 796 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 465
NJW-RR 2002, 1079
OLGReport-Celle 2002, 103
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 33/02
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 517 C 3540/02

Zuständigkeit des Amtsgerichts bei einer auf einen Teil des titulierten Betrages beschränkten Vollstreckungsabwehrklage

OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 4 AR 22/02

DRsp Nr. 2002/5510

Zuständigkeit des Amtsgerichts bei einer auf einen Teil des titulierten Betrages beschränkten Vollstreckungsabwehrklage

»Macht der Kläger mit einer auf einen Teil des titulierten Betrages beschränkten Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid nur Einwendungen geltend, die die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreiten, so ist nach § 796 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht auch dann ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO), wenn der Vollstreckungsbescheid nominal auf einen die Wertgrenze übersteigenden Betrag lautet«

Normenkette:

ZPO § 767 § 796 ;

Gründe: