Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel vor einer anerkannten Gütestelle
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 8 Sch 6/99
DRsp Nr. 2005/13474
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel vor einer anerkannten Gütestelle
»1. Die in § 1062ZPO bestimmte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die vom staatlichen Gericht zu treffenden Entscheidungen in Schiedsgerichtsverfahren ist eine funktionale, nicht eine "sachliche" Zuständigkeit.2. Die Oberlandesgerichte sind nicht zuständig für gerichtliche Entscheidungen, die im Hinblick auf Vollstreckungstitel i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO zu treffen sind, die vor einer "anerkannten Gütestelle" geschaffen worden sind.3. Eine dennoch gem. § 281ZPO ausgesprochene Verweisung an das Oberlandesgericht bindet dieses nicht.«
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