OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.09.2003
5 AR 44/03
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; GVG § 72 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 158
MDR 2004, 534
NJW-RR 2004, 499
OLGReport-Oldenburg 2004, 47
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 718/03

Zuständigkeit der Entscheidung bei sofortiger Beschwerde in Zwangsvollstreckungssachen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 5 AR 44/03

DRsp Nr. 2003/15472

Zuständigkeit der Entscheidung bei sofortiger Beschwerde in Zwangsvollstreckungssachen

»In Zwangsvollstreckungssachen hat das Landgericht auch dann über sofortige Beschwerden zu entscheiden, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; GVG § 72 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 29.4.2003 hat das Amtsgericht Westerstede einen Widerspruch der Schuldnerin gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht dem Landgericht Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Verfahren an das Amtsgericht mit der Begründung zurückgegeben, dass das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zur Entscheidung berufen sei, weil die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in England habe. Das daraufhin mit der Sache befasste Oberlandesgericht Oldenburg hat sich mit Beschluss vom 24.06.2003 ebenfalls für unzuständig gehalten. Es hat sich an der Entscheidung über das Rechtsmittel gehindert gesehen, weil § 119 Abs. 1 GVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht einschlägig sei. Mit Beschluss vom 14.8.2003 hat das Landgericht die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.