I.
Mit Beschluss vom 29.4.2003 hat das Amtsgericht Westerstede einen Widerspruch der Schuldnerin gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht dem Landgericht Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Verfahren an das Amtsgericht mit der Begründung zurückgegeben, dass das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zur Entscheidung berufen sei, weil die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in England habe. Das daraufhin mit der Sache befasste Oberlandesgericht Oldenburg hat sich mit Beschluss vom 24.06.2003 ebenfalls für unzuständig gehalten. Es hat sich an der Entscheidung über das Rechtsmittel gehindert gesehen, weil § 119 Abs. 1 GVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht einschlägig sei. Mit Beschluss vom 14.8.2003 hat das Landgericht die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
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