I.
Der in Frankreich wohnhafte Schuldner begehrt die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben. Nachdem sein Antrag mit Beschluss des Rechtspflegers vom 10.3.2005 zurückgewiesen worden war, gab er mit den Beschlüssen vom 17.3.2005 im Rahmen von Abhilfeentscheidungen gegen das inzwischen eingelegte Rechtsmittel Kontoguthaben teilweise frei.
...
Der Rechtspfleger des AG Stuttgart hat mit Verfügung vom 8.6.2005 unter Hinweis auf seine Entscheidung über die Abhilfe vom 6.4.2005 die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 850 k Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft (Zöller-Stöber, ZPO 25. Aufl. § 850k RN 16).
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