OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.06.2005
8 W 246/05
Normen:
ZPO § 850k ; ZPO § 802 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1253
OLGReport-Stuttgart 2005, 676
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 606/05

Zuständiges Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Freigabe gepfändeter Forderungen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat - Anwendung der Vorschriften der lex fori

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 8 W 246/05

DRsp Nr. 2005/10192

Zuständiges Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Freigabe gepfändeter Forderungen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat - Anwendung der Vorschriften der lex fori

»Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, bestimmt sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwenden und deshalb in Zwangsvollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehlt.«

Normenkette:

ZPO § 850k ; ZPO § 802 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der in Frankreich wohnhafte Schuldner begehrt die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben. Nachdem sein Antrag mit Beschluss des Rechtspflegers vom 10.3.2005 zurückgewiesen worden war, gab er mit den Beschlüssen vom 17.3.2005 im Rahmen von Abhilfeentscheidungen gegen das inzwischen eingelegte Rechtsmittel Kontoguthaben teilweise frei.

...

Der Rechtspfleger des AG Stuttgart hat mit Verfügung vom 8.6.2005 unter Hinweis auf seine Entscheidung über die Abhilfe vom 6.4.2005 die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 850 k Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft (Zöller-Stöber, ZPO 25. Aufl. § 850k RN 16).