BGH - Beschluss vom 05.03.2009
V ZA 26/08
Normen:
ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; RPflG § 10;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 296/08
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 83 K 167/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch gegen eine Rechtspflegerin im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen V ZA 26/08

DRsp Nr. 2009/8204

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch gegen eine Rechtspflegerin im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch löst nicht die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 i.V. mit § 10 RPflG aus. 2. Geht das Gericht fehlerhaft vom Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchs aus, ist ein etwa daraus folgender Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG dadurch geheilt, wenn die Unbegründetheit der Ablehnung mittlerweile rechtskräftig feststeht.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; RPflG § 10;

Gründe: