BGH - Beschluß vom 17.09.2008
III ZA 7/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 114 § 719 Abs. 1 § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 144/07
LG Wiesbaden, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 260/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht; Postulationsfähigkeit hinsichtlich eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen III ZA 7/08

DRsp Nr. 2008/18197

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht; Postulationsfähigkeit hinsichtlich eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 114 § 719 Abs. 1 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).