Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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