BGH - Beschluss vom 09.07.2009
VII ZA 15/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; ZPO § 732;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 T 159/08
AG Berlin-Schöneberg, 70 Samm VIu(B) 887/08 vom 11.08.2008,

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde im Klauselerinnerungsverfahren; Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen VII ZA 15/08

DRsp Nr. 2009/20076

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde im Klauselerinnerungsverfahren; Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde

1. Allein die Zulassung eines Rechtsmittels rechtfertigt noch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren, wenn ein Grund für die Zulassung tatsächlich nicht besteht. 2. Im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO wird der Schuldner nicht mit dem Einwand gehört, eine vorformulierte Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde benachteilige ihn unangemessen und sei daher gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Tenor:

Die Anträge des Schuldners vom 16. Dezember 2008 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; ZPO § 732;

Gründe:

I.

Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde, mit der er seine im Klauselerinnerungsverfahren bisher erfolglosen Einwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel weiterverfolgen will.