BGH - Beschluss vom 12.03.2009
IX ZR 208/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 50/04
LG Wiesbaden, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 278/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine verschuldensunabhängige Haftung wegen Vollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 208/06

DRsp Nr. 2009/6823

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine verschuldensunabhängige Haftung wegen Vollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 230.797,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.