BGH - Beschluß vom 08.05.2007
XI ZR 190/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 794 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 87/04
LG Berlin, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 710/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen XI ZR 190/05

DRsp Nr. 2007/9336

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 794 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von den Klägern erhobenen Rügen nach Art. 103 geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Für die Auslegung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung vom 6. Dezember 1990 ist die von den Klägern als übergangen gerügte Behauptung, der Beklagten sei der Gesellschaftsvertrag mit der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 28./30. Juli 1994 übermittelt worden, ohne Belang. Für eine Beschränkung der Haftung des Klägers zu 2) auf das Gesellschaftsvermögen reicht die behauptete Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht aus. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2004 (, ZIP 2005, ff.) ergibt sich nichts anderes. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 Halbs. 2 abgesehen.