BGH - Beschluss vom 08.01.2009
IX ZR 7/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 828;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 83/07
LG Würzburg, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 2633/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang einer Kontenpfändung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 7/08

DRsp Nr. 2009/2900

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang einer Kontenpfändung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebenintervention.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 828;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).