I.
Für die am 27.10.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage auf Provisionsansprüche aus einer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin im Bereich Arzneimittevertrieb lehnte das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2006 die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ab und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Koblenz.
Gegen den der Klägerseite am 25.09.2006 zugestellten Beschluss legte diese am 09.10.2006 sofortige Beschwerde ein, die umfassend u. a. mit Regelungen in § 3 Ziff. 2 und 3, 4 und 5 sowie § 9 Ziff. 1 eines abgeschlossenen Rahmenvertrages und direkte Zusagen an die Klägerin begründet wurde.
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