Am 20. Dezember 1991 beschloß die Vollversammlung der Klägerin deren Liquidation zum Ende des Jahres und bestellte den Beklagten zu ihrem Liquidator. Zugleich gewährte die Vollversammlung dem Beklagten für seine Tätigkeit als Liquidator eine Vergütung von 150 DM pro Stunde zuzüglich der Erstattung von Spesen und Fahrtkosten. Am 24. März 1994 vereinbarten die Parteien ab April 1994 abweichend von dem bisherigen Abrechnungsmodus eine Pauschalvergütung von monatlich 12.000 DM.
Für seine Tätigkeit als Liquidator erhielt der Beklagte für die Jahre 1992 bis 1995 von der Klägerin eine Vergütung einschließlich Spesen und Fahrtkosten von insgesamt 638.893 DM.
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