1. Das AG Stuttgart hat am 13.06.1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erlassen. Nach dessen Einspruch wurde das Verfahren am 26.03.1997 an das AG Schwerin, als das im Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bezeichnete Gericht abgegeben, welches den Einspruch durch Beschluss vom 02.07.1997 als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat am 29.01.2004 beim AG Stuttgart -Mahngericht - beantragt, ihr eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides zu erteilen, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Während das AG Stuttgart - Mahngericht - der Meinung ist, das AG Schwerin sei für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung zuständig, hat dieses sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Mahnabteilung des AG Stuttgart zurückgegeben.
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