OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.06.2004
7 AR 4/04
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 733 ; ZPO § 724 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 31
OLGReport-Stuttgart 2005, 23
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1300/97
AG Stuttgart 95 - 0188072 - 0 - 4 - 28.04.2004,

Zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Gericht des ersten Rechtszugs für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 7 AR 4/04

DRsp Nr. 2004/13243

Zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Gericht des ersten Rechtszugs für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids

»Für die Erteilung der (zweiten) vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstrekkungsbescheids ist nach Abschluss des streitigen Verfahrens das Amtsgericht - Mahngericht - als Gericht des ersten Rechtszugs und nicht das Prozessgericht zuständig.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 733 ; ZPO § 724 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das AG Stuttgart hat am 13.06.1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erlassen. Nach dessen Einspruch wurde das Verfahren am 26.03.1997 an das AG Schwerin, als das im Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bezeichnete Gericht abgegeben, welches den Einspruch durch Beschluss vom 02.07.1997 als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat am 29.01.2004 beim AG Stuttgart -Mahngericht - beantragt, ihr eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides zu erteilen, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Während das AG Stuttgart - Mahngericht - der Meinung ist, das AG Schwerin sei für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung zuständig, hat dieses sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Mahnabteilung des AG Stuttgart zurückgegeben.