BayObLG - Beschluß vom 27.04.2000
2Z BR 187/99
Normen:
BGB § 779 ; WEG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 794 Abs. 1. Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 245
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17271/99
AG München 484 UR II 983/96 ,

Zur Wirksamkeit eines Vergleichs im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 187/99

DRsp Nr. 2000/5868

Zur Wirksamkeit eines Vergleichs im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Zu den Grundsätzen für die Bemessung des Geschäftswerts und der Beschwer, wenn die Beseitigung einer baulichen Veränderung wegen der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage begehrt wird.2. Ist ein in einem Wohnungseigentumsverfahren geschlossener Vergleich zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet, weil er inhaltlich zu unbestimmt ist und sich die zu vollstreckende Handlung oder Leistung auch durch Auslegung des Vergleichs nicht bestimmen läßt, so kann der Vergleich als materiellrechtlicher Vertrag dennoch wirksam sein. Für die Auslegung gelten insoweit die großzügigeren Grundsätze des materiellen Rechts.«

Normenkette:

BGB § 779 ; WEG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 794 Abs. 1. Nr. 1 ;

Gründe

I.