OLG Naumburg - Beschluss vom 22.03.2004
5 W 13/04
Normen:
ZPO § 568 Satz 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 38/02

Zur Wertermittlungspflicht des Schuldners durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens und zur Erfüllung dieser

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 5 W 13/04

DRsp Nr. 2004/11893

Zur Wertermittlungspflicht des Schuldners durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens und zur Erfüllung dieser

»1. Lautet der Tenor des Urteils, der Schuldner habe den Wert einer Sache durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten der Wertermittlung durch den Gläubiger, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger dem Grunde nach zur Kostentragung verpflichtet ist. 2. Die alsbaldige Erfüllung der Wertermittlungspflicht erschöpft sich nicht in der Beauftragung des Sachverständigen. Der Schuldner muss vielmehr bereits bei der Auswahl des Sachverständigen auf zügige Erledigung bedacht sein und von vornherein eine kurze Frist zur Erstattung des Gutachtens vereinbaren und diese überwachen. Erforderlichenfalls muss der Gutachterauftrag anderweitig vergeben werden.«

Normenkette:

ZPO § 568 Satz 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A. Das Landgericht Halle hat die Schuldnerin am 7. August 2002 - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar - verurteilt,