OLG Stuttgart - Urteil vom 04.11.2004
13 U 57/04
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 777
OLGReport-Stuttgart 2005, 43
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5/03

Zur Vollstreckbarkeit eines Urteils auf Beseitugung einer Grunddienstbarkeit und zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 13 U 57/04

DRsp Nr. 2004/17840

Zur Vollstreckbarkeit eines Urteils auf Beseitugung einer Grunddienstbarkeit und zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung

»1. Die Verurteilung, die Beseitigung einer Grunddienstbarkeit zu erwirken, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Geldsumme nicht feststeht. 2. Die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist erst unzulässig, wenn der Schuldner darlegt und beweist, dass er alles ihm zumutbare zur Bewirkung des Erfolgs unternommen hat. 3. In der Verurteilung ist der maximal vom Schuldner einzusetzende Geldbetrag nicht zu bestimmen. Dies ist Sache des Vollstreckungsverfahrens.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Tatbestand: