OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2008
I-3 W 36/08
Normen:
EuGVVO Art. 43 ; EuGVVO Art. 45 ; AVAG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 573
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 291/07

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel bei vom Schuldner erhobenem Erfüllungseinwand

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen I-3 W 36/08

DRsp Nr. 2008/12464

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel bei vom Schuldner erhobenem Erfüllungseinwand

»Wird der Schuldner von einem niederländischen Gericht im September 2005 zur Zahlung verurteilt und belegt er dieselbe sodann für Juli 2005, so ist der Erfüllungseinwand im Exequaturverfahren zu berücksichtigen, wenn das ausländische Gericht den Weg für die nachträgliche Berücksichtigung zuvor selbst eröffnet hat.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 43 ; EuGVVO Art. 45 ; AVAG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist durch Urteil des Kantongerichts Venlo vom 07.09.2005 zur Zahlung von 729,90 EUR (539,18 EUR Mietrückstand, 178,50 EUR außergerichtliche Inkassokosten, 12,22 EUR Zinsen bis zur Klagezustellung) nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden. Auf Antrag der Antragstellerin hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass dieses Urteil für folgende Verpflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist: