I.
Der Antragsgegner ist durch Urteil des Kantongerichts Venlo vom 07.09.2005 zur Zahlung von 729,90 EUR (539,18 EUR Mietrückstand, 178,50 EUR außergerichtliche Inkassokosten, 12,22 EUR Zinsen bis zur Klagezustellung) nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden. Auf Antrag der Antragstellerin hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass dieses Urteil für folgende Verpflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist:
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