I.
Die Parteien lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Mutter des Klägers, G...W..., und die Beklagte erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 03.05.1996 (Anlage K 25 zum Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2007) das im Grundbuch von S... Blatt 606 verzeichnete Flurstück 147 der Flur 3 mit einer Größe von 932 m2 in S..., Birkenweg 1 zum Kaufpreis von 302.900,00 DM zu jeweils einem hälftigen Anteil und bebauten dieses Grundstück mit einem Einfamilienhaus. In diesem Haus lebten die Parteien bis zum Auszug der Beklagten im Jahre 2003.
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