I.
Der Kläger begehrt in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 19. Juni 1991 (1 F 179/90) die Feststellung, dass er der Beklagten, von der er seit 1982 geschieden ist, keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Tituliert ist Unterhalt wegen Krankheit in Höhe von monatlich 927,-- DM, das entspricht 473,97 EUR.
Wegen von der Beklagten nach Zahlungseinstellung des Klägers ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen beantragt er zudem, die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Unterhaltstitel einstweilen einzustellen.
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