SchlHOLG - Beschluss vom 18.02.2005
6 W 7/05
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 891 ; UWG § 13 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MMR 2005, 854
OLGReport-Schleswig 2005, 473
Vorinstanzen:
LG Kiel - (KfH III) 16 O 70/03 SH II - 23.11.2004,

Zur schriftlichen Information des eigenen Personals und etwaiger beauftragter Dritter über ein bestehendes Werbeverbot

SchlHOLG, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 6 W 7/05

DRsp Nr. 2005/6130

Zur schriftlichen Information des eigenen Personals und etwaiger beauftragter Dritter über ein bestehendes Werbeverbot

»1. Ein "kerngleicher" Verstoß gegen eine Verbotsverfügung kann nicht mit semantischen Spitzfindigkeiten in Frage gestellt werden, die eher darauf abzielen, die Grenzen des verbotenen Verhaltens auszutesten als den "Kerngehalt" der einstweiligen Verfügung zu befolgen. 2. Wird es verboten, ein bestimmtes Verhalten "vorzunehmen oder vornehmen zu lassen", hat die Schuldnerin dafür zu sorgen, dass das Verbot in dem von ihr beeinflussten und beeinflussbaren (Werbe-)Bereich auch beachtet wird. Dem entsprechend müssen das eigene Personal ebenso wie beauftragte Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informiert werden. Dabei muss ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt werden, dass und wie das Verbot einzuhalten ist. Zudem muss die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden. 3. Bei einem zweiten Verstoß in einer wirtschaftlich bedeutsamen Sache ist ein Ordnungsgeld von 20.000 Euro nicht unangemessen.«

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 891 ; UWG § 13 Abs. 4 ;

Tatbestand: