Die gemäß § 269 V ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 269 III, 3 ZPO sind erfüllt, da die Antragsgegnerin ihren Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO zurückgenommen hat, der Anlass für diesen Antrag weggefallen ist und es nach den Gesamtumständen der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin die Kosten des Aufhebungsantrages aufzuerlegen.
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