OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2005
6 W 55/05
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 927 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-8 O 177/04,

Zur Rücknahme eines Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 6 W 55/05

DRsp Nr. 2005/11016

Zur Rücknahme eines Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO

»1. Die Regelung des § 269 III, 3 ZPO ist auch bei Rücknahme eines Aufhebungsantrags nach § 927 ZPO anwendbar. 2. Will der Antragsgegner eines Eilverfahrens den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die erlassene einstweilige Verfügung geltend machen, hat er grundsätzlich ein Wahlrecht, dies im Widerspruchsverfahren oder im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO geltend zu machen. 3. Der maßgebende Zeitpunkt, nach welchem der den Aufhebungsgrund bildende Umstand eingetreten sein muss, ist die Anordnung der einstweiligen Verfügung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem das Gericht die Entscheidung unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben hat. 4. Als nachträglich müssen auch solche Umstände angesehen werden, die zwar objektiv bei Erlass der einstweiligen Verfügung bereits gegeben, dem Antragsgegner aber nicht bekannt waren.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 927 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 269 V ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 269 III, 3 ZPO sind erfüllt, da die Antragsgegnerin ihren Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO zurückgenommen hat, der Anlass für diesen Antrag weggefallen ist und es nach den Gesamtumständen der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin die Kosten des Aufhebungsantrages aufzuerlegen.