AG Königs Wusterhausen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 11/99
Zur ordnungsgemäßen Besetzung des Landwirtschaftsgerichts - Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 5 W Lw 33/05
DRsp Nr. 2005/18162
Zur ordnungsgemäßen Besetzung des Landwirtschaftsgerichts - Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens
1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die Schuldnerin zur Erteilung einer Auskunft über die Gesamtgröße der von den Mitgliedern eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen und den Gesamtbetrag der Mindestvergütung von Bodennutzung verpflichtet wurde, richtet sich nicht nach § 9LwVG in Verbindung mit § 33FGG, sondern nach § 31LwVG in Verbindung mit § 888ZPO, da es sich insoweit um ein echtes Streitverfahren, in dem es um widerstreitende Interessen der Parteien geht, und somit um die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche handelt.2. Gemäß § 888ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges über einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hat das Landwirtschaftsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gemäß §§ 65LwAnpG, 1, 2LwVG entschieden, dann muss das Prozessgericht in der Zwangsvollstreckung ebenso besetzt sein. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist insoweit auch nicht entbehrlich, da unter den Ausnahmevorschriften der §§ 18, 20LwVG die Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 31LwVG nicht erwähnt sind.
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