OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2005
5 W Lw 33/05
Normen:
LwVG § 1 § 2 Abs. 2 § 9 § 18 § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 31 ; FGG § 19 § 33 ; ZPO § 888 ; LwAnpG § 65 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2006, 226
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 11/99

Zur ordnungsgemäßen Besetzung des Landwirtschaftsgerichts - Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 5 W Lw 33/05

DRsp Nr. 2005/18162

Zur ordnungsgemäßen Besetzung des Landwirtschaftsgerichts - Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens

1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die Schuldnerin zur Erteilung einer Auskunft über die Gesamtgröße der von den Mitgliedern eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen und den Gesamtbetrag der Mindestvergütung von Bodennutzung verpflichtet wurde, richtet sich nicht nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 33 FGG, sondern nach § 31 LwVG in Verbindung mit § 888 ZPO, da es sich insoweit um ein echtes Streitverfahren, in dem es um widerstreitende Interessen der Parteien geht, und somit um die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche handelt. 2. Gemäß § 888 ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges über einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hat das Landwirtschaftsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gemäß §§ 65 LwAnpG, 1, 2 LwVG entschieden, dann muss das Prozessgericht in der Zwangsvollstreckung ebenso besetzt sein. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist insoweit auch nicht entbehrlich, da unter den Ausnahmevorschriften der §§ 18, 20 LwVG die Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 31 LwVG nicht erwähnt sind.

Normenkette:

LwVG § 1 § 2 Abs. 2 § 9 § 18 § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 31 ; FGG § 19 § ;