OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.09.2006
12 U 63/06
Normen:
BGB § 839 ; ZPO § 872 ; ZPO § 873 ; ZPO § 874 ; ZPO § 878 ; HintO § 8 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 79
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 311/05

Zur Hinterlegungsmasse und zu den Hinterlegungszinsen im Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 12 U 63/06

DRsp Nr. 2007/1813

Zur Hinterlegungsmasse und zu den Hinterlegungszinsen im Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO

»Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.«

Normenkette:

BGB § 839 ; ZPO § 872 ; ZPO § 873 ; ZPO § 874 ; ZPO § 878 ; HintO § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach §§ 872 ff ZPO. Der Kläger hat im Verteilungsverfahren wegen des Vorrangs der Ansprüche dritter Pfändungsgläubiger nur teilweise Befriedigung erlangt. Er meint, die Hinterlegungszinsen hätten der Masse zugeschlagen werden müssen mit der Folge, dass ihm weitere rund 13.000 zugeflossen wären. Die anteilige Auszahlung der Hinterlegungszinsen an die bevorrechtigten Gläubiger sei fehlerhaft gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung eines Rechtspflegers beim Amtsgericht W.