OLG Dresden - Beschluss vom 13.05.2003
11 W 586/03
Normen:
ZPO § 192 (n.F.) ; ZPO § 189 (n.F.) ; ZPO § 887 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 71
NJW-RR 2003, 1721
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 7413/02

Zur Heilung der mangelhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung - Nachweis der Kenntnis (des tatsächlichen Zugangs)

OLG Dresden, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 11 W 586/03

DRsp Nr. 2003/9207

Zur Heilung der mangelhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung - Nachweis der Kenntnis (des tatsächlichen Zugangs)

»1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. 2. Stellt der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat. 3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung.«

Normenkette:

ZPO § 192 (n.F.) ; ZPO § 189 (n.F.) ; ZPO § 887 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Antragsgegnerin aufgibt, das Dach ihres Anwesens so abzudichten, dass kein Wasser mehr in das benachbarte Gebäude der Antragsteller eindringen kann.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb selbst durch Einschreiben/Rückschein und durch Telekopie in Belgien zugestellt und beantragt, die Antragsteller zur Ersatzvornahme zu berechtigen, ihnen zu diesem Zweck Zugang zum Gebäude zu verschaffen und die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Vorschusses von 17.600,00 EUR für die Durchführung der Dachreparatur zu verpflichten.