OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.08.2002
4 U 536/01
Normen:
BGB § 135 ; BGB §§ 249 ff ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 282 (a.F.) ; BGB § 283 (a.F.) ; BGB § 675 ; BGB § 823 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 868 ; BGB § 931 ; BGB § 985 ; BGB § 990 Abs. 1 Satz 2 ; ZVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; ZVG § 55 ; ZVG § 90 Abs. 2 ; BRAGO § 20 Abs. 1 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAO § 43 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 277 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 2 ; ZPO § 338 ; ZPO § 340 Abs. 3 ; ZPO § 342 ; ZPO § 344 ; ZPO § 543 Abs. 2 n. F. ; ZPO § 780 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 434/00

Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Prozessführung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 4 U 536/01

DRsp Nr. 2003/8195

Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Prozessführung

1. Bei der Vertretung in einem Rechtsstreit hat der Anwalt den Mandanten sachgemäß zu vertreten. Er ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch ein Verschulden bewirkt, dass sein Mandant einen Prozess verliert, den er bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. 2. Aus dem Anwaltsvertrag ergibt sich die Pflicht des Anwalts, dem Gericht rechtzeitig, d. h. unter Einhaltung der gesetzlichen und vom Gericht gesetzten Fristen, alle für den Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich vorzutragen, damit das Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt zurückhalten. 3. Zu den Voraussetzungen für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag durch Unterlassen der prozessualen Vorgehensweise "Flucht in die Säumnis" zur Vermeidung der Verspätungspräklusion.