OLG Celle - Urteil vom 23.01.2003
4 U 133/02
Normen:
BGB § 918 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 138

Zur Frage, ob ein Notwegrecht zur Wiederherstellung der Verbindung mit einem öffentlichen Weg vom Nachbarn verlangt werden kann, wenn durch den Kläger selbst die früher vorhandene Verbindung durch Errichtung eines Neubaus beseitigt wurde

OLG Celle, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 133/02

DRsp Nr. 2003/7620

Zur Frage, ob ein Notwegrecht zur Wiederherstellung der Verbindung mit einem öffentlichen Weg vom Nachbarn verlangt werden kann, wenn durch den Kläger selbst die früher vorhandene Verbindung durch Errichtung eines Neubaus beseitigt wurde

Wer unter Ausnutzung der vollen Grundstücksfläche durch Errichtung eines Neubaues eine früher vorhandene Verbindung mit einem öffentlichen Weg (teilweise) beseitigt, handelt i. d. R. 'willkürlich' i. S. v. § 918 Abs. 1 BGB und kann die Wiederherstellung der Verbindung nicht als Notwegrecht vom Nachbarn verlangen.

Normenkette:

BGB § 918 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.