OLG Rostock - Beschluss vom 14.10.2004
3 W 74/04
Normen:
ZPO § 771 ; ZPO § 928 ; GVG § 5 ; GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 ; GVG § 17b Abs. 2 ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 111 c ; StPO §§ 111d ff. ; StPO § 111e ; StPO § 111f Abs. 3 ; StPO § 111l Abs. 6 ; StPO § 304 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 770
OLGReport-Rostock 2005, 79
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 441/03

Zur Frage, ob ein Dritter gegen die Vollzhiehung eines Arrestbeschlusses gem. § 111d StPO ein die Veräußerung hinderndes Recht nach der ZPO oder nach der StPO machen kann

OLG Rostock, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 W 74/04

DRsp Nr. 2005/816

Zur Frage, ob ein Dritter gegen die Vollzhiehung eines Arrestbeschlusses gem. § 111d StPO ein die Veräußerung hinderndes Recht nach der ZPO oder nach der StPO machen kann

Dem Dritten, der an der in Vollziehung eines Arrestbeschlusses nach § 111d StPO gepfändeten Sache ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht, stehen nicht die Vollstreckungsrechtsbehelfe der ZPO, sondern die Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung offen. Der Dritte kann entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Entscheidung beantragen und dagegen Beschwerde entsprechend § 304 StPO einlegen.

Normenkette:

ZPO § 771 ; ZPO § 928 ; GVG § 5 ; GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 ; GVG § 17b Abs. 2 ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 111 c ; StPO §§ 111d ff. ; StPO § 111e ; StPO § 111f Abs. 3 ; StPO § 111l Abs. 6 ; StPO § 304 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Rostock ermittelt u. a. gegen den Beschuldigten J.H. wegen des Verdachtes des Bandendiebstahls und der Hehlerei im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Kraftfahrzeugen (Az.: 364 Js 654/03).

In dem o. g. Ermittlungsverfahren ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 04.09.2003 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest i. H. v. 86.350,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten J. H. an (Az.: 35 Gs 1369/03).