OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2008
12 U 104/06
Normen:
BGB § 400 ; ZPO § 850b ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - 13 O 467/05 BGH - IV ZR 134/08,

Zur Frage, ob ein Abtretungsverbot für Ansprüche aus mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbundenen Kapitallebensversicherung besteht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 12 U 104/06

DRsp Nr. 2008/21462

Zur Frage, ob ein Abtretungsverbot für Ansprüche aus mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbundenen Kapitallebensversicherung besteht

»Zur Frage, ob Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbunden ist, einem Abtretungsverbot unterliegen.«

Normenkette:

BGB § 400 ; ZPO § 850b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger unterhielt seit 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Ansprüche hieraus trat er am 5. Februar 2003 an die A Aktiengesellschaft zur Sicherheit ab, für die er als Pächter eine Tankstelle betrieb. Nachdem sein Gewerbe defizitär verlief, die A ihre Tankstellen an die B AG veräußerte und diese Tankstellen schloss, war hiervon Ende Juni 2004 auch die vom Kläger betriebene Tankstelle betroffen.

Wegen der Zahlungsrückstände des Klägers kündigte die B AG am 5. Juli 2004 gegenüber der Beklagten die Lebensversicherung des Klägers. Diese löste den Versicherungsvertrag auf und zahlte den Rückkaufswert der Lebensversicherung von 28.284,42 EUR an die B AG aus.