I.
Der Kläger unterhielt seit 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Ansprüche hieraus trat er am 5. Februar 2003 an die A Aktiengesellschaft zur Sicherheit ab, für die er als Pächter eine Tankstelle betrieb. Nachdem sein Gewerbe defizitär verlief, die A ihre Tankstellen an die B AG veräußerte und diese Tankstellen schloss, war hiervon Ende Juni 2004 auch die vom Kläger betriebene Tankstelle betroffen.
Wegen der Zahlungsrückstände des Klägers kündigte die B AG am 5. Juli 2004 gegenüber der Beklagten die Lebensversicherung des Klägers. Diese löste den Versicherungsvertrag auf und zahlte den Rückkaufswert der Lebensversicherung von 28.284,42 EUR an die B AG aus.
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