OLG Bremen - Urteil vom 11.09.2002
1 U 79/01 (b)
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 § 1018 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 477
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2247/98

Zur Fortwirkung einer 1931 eingetragenen Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, das dienende Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren

OLG Bremen, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 1 U 79/01 (b)

DRsp Nr. 2004/19552

Zur Fortwirkung einer 1931 eingetragenen Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, das dienende Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren"

»1. Eine 1931 eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, das dienende Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren", berechtigt nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus auf dem herrschenden Grundstück, die die jetzigen Eigentümer 1986 und 1996 für einen dort angesiedelten Gartenbaubetrieb errichtet haben. 2. Haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestimmte Fahrten über das dienende Grundstück zu unterlassen, so haben sie auch derartige Fahrten durch Dritte zu verhindern. Tun sie dies nicht, so können sie gem. § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden. 3. Soweit ein deutlich gesteigerter Verkehr zu Gunsten des herrschenden Grundstücks nebst einer zugepachteten Nachbarfläche zulässig ist, haben die Berechtigten bei der Ausübung des Wegerechts auf die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks Rücksicht zu nehmen. Dabei müssen sie gegebenenfalls notwendige umfangreiche Transporte auf mehrere kleinere Lastkraftwagen verteilen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 § 1018 ; ZPO § 890 ;

Tatbestand: