OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2005
I-15 U 190/04
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2 § 540 ; BGB § 133 § 157 § 423 § 426 Abs. 1 § 826 ; EuGVVO Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.10.2004

Zur Existenz eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung eines Anlagenvertrages im Zusammenhang mit Warentermingeschäften

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen I-15 U 190/04

DRsp Nr. 2005/17465

Zur Existenz eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung eines Anlagenvertrages im Zusammenhang mit Warentermingeschäften

1. Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Großbritannien ist die EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften mehrere Berater, die neben- oder nacheinander denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverletzung schädigen (hier: mangelhafte Aufklärung über die Risiken von Warentermingeschäften), grundsätzlich als Gesamtschuldner. 3. Gem. § 423 BGB wirkt ein zwischen einem Gesamtschuldner und dem Gläubiger zustandegekommener Erlass auch für einen anderen Gesamtschuldner , wenn die Vertragschließenden das gesamte Schuldverhältnis aufheben wollten.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2 § 540 ; BGB § 133 § 157 § 423 § 426 Abs. 1 § 826 ; EuGVVO Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in X Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 36.801,13 EUR für seine Verluste durch Warentermingeschäfte.