OLG Hamburg - Beschluss vom 05.09.2005
5 W 90/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 267
ZUM-RD 2006, 277
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 405/05

Zur Dringlichkeit der Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche bei staatsanwaltlichen Ermittlungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 5 W 90/05

DRsp Nr. 2006/2785

Zur Dringlichkeit der Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche bei staatsanwaltlichen Ermittlungen

»1. Für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche findet die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. 2. Beantragt der Verletzte erst nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen, die ca. 1 1/2 Jahre angedauert haben, eine einstweilige Verfügung gegen den (ihm) zunächst namentlich nicht bekannten Verletzer, so rechtfertigt dieser Umstand in der Regel die Annahme, dem Verletzten sei die Verfolgung seiner Rechte nicht dringlich i.S.v. §§ 935, 940 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verletzte auf gelegentliche Sachstandsanfragen beschränkt und sich nicht intensiv mit Nachdruck - unter Hinweis auf ihm gegebenenfalls drohende Rechtsnachteile - darum bemüht hat, bei den Strafverfolgungsbehörden die Identität des Verletzers so bald wie möglich in Erfahrung zu bringen, um (auch) zivilrechtlich gegen ihn vorgehen zu können.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: