OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2005
6 W 33/05
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-8 O 51/04,

Zur beschränkten Aufrechterhaltung eines Unterlassungstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 6 W 33/05

DRsp Nr. 2005/9141

Zur beschränkten Aufrechterhaltung eines Unterlassungstitels

»1. Ein Unterlassungstitel kann beschränkt aufrecht erhalten bleiben, wenn der Vollstreckungsgläubiger auf die Rechte aus einer bestehenden einstweiligen Verfügung mit Ablauf eines bestimmten Tages (hier: Zeitpunkt des Endes eines Wettbewerbsverbots) verzichtet. 2. Für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsantrags aus diesem Titel ist es unerheblich, dass der Gläubiger die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner herausgegeben hat.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist zulässig; insbesondere sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Unterlassungsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung nach wie vor erfüllt, da die der Antragsgegnerin am 11.03.2004 im Parteibetrieb zugestellte Beschlussverfügung vom 08.03.2004 - soweit es die titulierte Unterlassungsverpflichtung für den Zeitraum bis zum 29.11.2004 betrifft - nach wie vor fortbesteht.