Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist zulässig; insbesondere sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Unterlassungsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung nach wie vor erfüllt, da die der Antragsgegnerin am 11.03.2004 im Parteibetrieb zugestellte Beschlussverfügung vom 08.03.2004 - soweit es die titulierte Unterlassungsverpflichtung für den Zeitraum bis zum 29.11.2004 betrifft - nach wie vor fortbesteht.
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