OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2009
4 M 463/08
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 172; ZPO § 890; ZPO § 929 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2009, 2323
NVwZ 2009, 855
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 317/08

Zur Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO nach Erlass einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO: Amtszustellung; Anordnung, einstweilige; Untersagung; Vollstreckung; Vollziehung; Vollzug

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 4 M 463/08

DRsp Nr. 2009/7937

Zur Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO nach Erlass einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO: Amtszustellung; Anordnung, einstweilige; Untersagung; Vollstreckung; Vollziehung; Vollzug

Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 172; ZPO § 890; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung auf Grund des Ablaufs der Frist nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - gegenstandslos geworden ist. Die Antragsgegnerin hat auch aus Gründen der Rechtsklarheit ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse.