OLG Rostock - Urteil vom 26.03.2003
5 U 121/01
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 130
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 336/00

Zur Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO bei Änderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Prozessvergleich

OLG Rostock, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 U 121/01

DRsp Nr. 2003/17185

Zur Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO bei Änderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Prozessvergleich

»§ 717 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich nicht anwendbar, soweit ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich geändert wird.«

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO nicht zusteht.

Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte den ihm durch die Vollstreckung des Klägers aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bzw. die zur Abwendung der Vollstreckung gemachten Leistung entstandenen Schaden ersetzt verlangen, wenn das Urteil aufgehoben oder abgeändert worden ist. Das setzt die Kassation der vorläufig vollstreckbaren Entscheidung durch ein Urteil voraus, wie sich auch § 717 Abs. 1 ZPO ergibt. So liegen die Dinge hier nicht; vielmehr haben die Parteien in dem vorherigen Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO bei Vergleichen nicht entsprechend anwendbar ist. Denn der Grund, aus dem das Gesetz dem Beklagten in § 717 Abs. 2 ZPO für die dort geregelten Fälle einen Schadensersatzanspruch gibt, ist bei einer vergleichsweisen Beendigung nicht gegeben.