I.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 09.09.2002 (Bl. 172) haben sich die Parteien unter Ziffer 1) wie folgt geeinigt:
"Die Beklagte trägt dafür Sorge, dass in der Jahreszeit zwischen dem 01.04. und dem 31.10. jedes Jahres durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass von ihrem Grundstück Straße in Lärmeinwirkungen, wie schreien, stöhnen, kreischen und Musik abspielen auf das Grundstück der Klägerin in der Str. in dringen und zwar zu folgenden Tageszeiten:
In der Zeit von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr nachmittags sowie in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.30 Uhr morgens."
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