OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.06.2004
5 W 62/04
Normen:
ZPO § 887 ; ZPO § 888 ; ZPO § 890 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2004, 640
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/02

Zur Abgrenzung der Anwendbarkeit des § 888 ZPO und des § 890 ZPO bei Begehren eines Unterlassens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 5 W 62/04

DRsp Nr. 2004/16545

Zur Abgrenzung der Anwendbarkeit des § 888 ZPO und des § 890 ZPO bei Begehren eines Unterlassens

»Maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung zwischen einem Anspruch aus § 888 ZPO und § 890 ZPO ist die Frage, ob bei verständiger Auslegung des Titels in der Sache ein Gebot zum Unterlassen oder ein Gebot zum Handeln ausgesprochen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 887 ; ZPO § 888 ; ZPO § 890 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch gerichtlichen Vergleich vom 09.09.2002 (Bl. 172) haben sich die Parteien unter Ziffer 1) wie folgt geeinigt:

"Die Beklagte trägt dafür Sorge, dass in der Jahreszeit zwischen dem 01.04. und dem 31.10. jedes Jahres durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass von ihrem Grundstück Straße in Lärmeinwirkungen, wie schreien, stöhnen, kreischen und Musik abspielen auf das Grundstück der Klägerin in der Str. in dringen und zwar zu folgenden Tageszeiten:

In der Zeit von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr nachmittags sowie in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.30 Uhr morgens."