I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.8.2004 (K 4) aus einer von dem am 19.3.2005 verstorbenen Versicherungsnehmer S S abgeschlossenen Lebensversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob eine zugunsten von Frau K S und in den Versicherungsvertrag aufgenommene widerrufliche Bezugsberechtigung durch diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss widerrufen wurde. Es wird im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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