OLG Dresden - Urteil vom 22.02.2007
4 U 2106/06
Normen:
VVG § 1 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 829 ; ZPO § 836 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 421
OLGReport-Dresden 2007, 773
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 584/06

Zum Widerruf einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 4 U 2106/06

DRsp Nr. 2007/22389

Zum Widerruf einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

»1. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag erfasst auch die Befugnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen. 2. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Anweisung an den Drittschuldner, gepfändete Beträge auf ein von der Klägerin benanntes Konto zu überweisen, genügt für einen Widerruf der Bezugsberechtigung nicht.«

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 829 ; ZPO § 836 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.8.2004 (K 4) aus einer von dem am 19.3.2005 verstorbenen Versicherungsnehmer S S abgeschlossenen Lebensversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob eine zugunsten von Frau K S und in den Versicherungsvertrag aufgenommene widerrufliche Bezugsberechtigung durch diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss widerrufen wurde. Es wird im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).