I. Die Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Sie schlossen am 30.7.1997 einen gerichtlichen Vergleich, der unter Nr. 2 folgenden Inhalt hat:
Der Antragsgegner verpflichtet sich im übrigen, es in Zukunft zu unterlassen, seinen Pkw im Bereich vor der Garage der Antragstellerin abzustellen und er verpflichtet sich darüber hinaus, ein Abstellen von Fahrzeugen von seiten seiner Lebensgefährtin oder eines Besuchs zu unterbinden, so daß die Garagenzufahrt zur Garage der Antragstellerin nicht behindert wird.
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