BayObLG - Beschluß vom 06.05.1999
2Z BR 47/99
Normen:
ZPO § 888, § 890 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 321
NZM 1999, 769
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2334/98
AG Landsberg a. Lech UR II 19/95 ,

Zum Verhältnis von § 888 ZPO und § 890 ZPO

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 47/99

DRsp Nr. 1999/8789

Zum Verhältnis von § 888 ZPO und § 890 ZPO

»1. Ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO kann in einen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln durch gesonderten Beschluß gemäß § 890 ZPO umgedeutet werden, wenn es dem erkennbaren Willen des Vollstreckungsgläubigers entspricht.2. Ein Vollstreckungstitel, durch den es einem Wohnungseigentümer untersagt wird, die Zufahrt zur Garage eines anderen Wohnungseigentümers durch von ihm oder von seinen Besuchern abgestellte Fahrzeuge zu behindern, ist auch dann nach § 890 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn der Vollstreckungsschuldner Maßnahmen gegen die Besucher ergreifen muß, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen.«

Normenkette:

ZPO § 888, § 890 ;

Gründe:

I. Die Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Sie schlossen am 30.7.1997 einen gerichtlichen Vergleich, der unter Nr. 2 folgenden Inhalt hat:

Der Antragsgegner verpflichtet sich im übrigen, es in Zukunft zu unterlassen, seinen Pkw im Bereich vor der Garage der Antragstellerin abzustellen und er verpflichtet sich darüber hinaus, ein Abstellen von Fahrzeugen von seiten seiner Lebensgefährtin oder eines Besuchs zu unterbinden, so daß die Garagenzufahrt zur Garage der Antragstellerin nicht behindert wird.