A.
Die Klägerin wendet sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit die Vollstreckung ihre persönliche Haftung für ein Darlehen betrifft.
Die Beklagte finanzierte der Klägerin im Rahmen eines Treuhandmodells den Erwerb einer Eigentumswohnung. Dies stand vor folgendem Hintergrund:
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