OLG Hamburg - Urteil vom 06.12.2006
5 U 67/06
Normen:
UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
CR 2007, 818
GRUR 2007, 614
NJW-RR 2007, 763
OLGReport-Hamburg 2007, 917
wrp 2007, 813
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 407 O 199/05

Zum Rechtsschutzbedürfnis i. S. des § 12 Abs. 2 UWG bei erneuter Einreichung eines zuvor zurückgenommenen einstweiligen Verfügungsantrags bei anderem Gericht - rechtsmissbräuchliches forum-shopping?

OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 5 U 67/06

DRsp Nr. 2007/10517

Zum Rechtsschutzbedürfnis i. S. des § 12 Abs. 2 UWG bei erneuter Einreichung eines zuvor zurückgenommenen einstweiligen Verfügungsantrags bei anderem Gericht - rechtsmissbräuchliches "forum-shopping"?

»1. Macht der Verletzte einen Verfügungsantrag bei einem Landgericht anhängig, nimmt diesen jedoch kurze Zeit darauf wieder zurück, nachdem Verhandlungstermin anberaumt worden ist, kann einem sodann vor einem anderen Gericht gestellten inhaltsgleichem Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichem "forum-shopping" das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO fehlen. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verletzte hierdurch erkennbar eine vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will. Das Interesse, eine gerichtliche Eilentscheidung nur ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen, ist rechtlich nicht schutzfähig. 3. In derartigen Fällen ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG durch das eigene Verhalten des Verletzten selbst dann widerlegt, wenn die erneute Einreichung des Verfügungsantrags vor dem zweiten Gericht innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der für sich genommen noch nicht dringlichkeitsschädlich ist.«

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.