Zum Nachweis der wertausschöpfenden Belastung eines der Anfechtung unterliegenden Grundstücks im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG
KG, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 7 U 3/05
DRsp Nr. 2005/9063
Zum Nachweis der wertausschöpfenden Belastung eines der Anfechtung unterliegenden Grundstücks im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs aus § 11 Abs. 1AnfG
»1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs aus § 11 Abs. 1AnfG kann die Behauptung, das der Anfechtung unterliegende Grundstück sei wertausschöpfend belastet, nur mit den nach § 294ZPO zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel bleibt die Klärung dieser für die objektive Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen.2. Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens Umstände, die den ursprünglich begründeten Anspruch entfallen lassen und wird das Verfahren daraufhin sofort für erledigt erklärt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 91aZPO der Rechtsgedanke des § 93ZPO zu berücksichtigen.«
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagter zu 1)) beruht auf § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
II.
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