OLG Hamm - Urteil vom 06.02.2004
9 U 97/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 286 ; BGB § 990 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 249
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 548/99

Zum Kostenersatz eines Schadensgutachtens

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 9 U 97/03

DRsp Nr. 2004/11526

Zum Kostenersatz eines Schadensgutachtens

»Erleidet der Vollstreckungsschuldner durch unsachgemäße Einlagerung seines im Wege der Zwangsräumung untergestellten Inventars einen Schaden, kann er die zur Schadensermittlung aufgewandten Gutachterkosten auch dann in voller Höhe ersetzt verlangen, wenn nur ein Teil des Rechtsgutes Einlagerungsschäden aufweist, sofern das Gutachten in dem in Auftrag gegebenen Umfang zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 286 ; BGB § 990 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.