OLG Hamburg - Urteil vom 04.09.2003
3 U 27/03
Normen:
ZPO § 945 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 186
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 377/02

Zum Ersatz für Verlust von Vorteilen gem. § 945 ZPO bei Verpflichtung zur Unterlassung einer einstweiligen Verfügung

OLG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 3 U 27/03

DRsp Nr. 2004/737

Zum Ersatz für Verlust von Vorteilen gem. § 945 ZPO bei Verpflichtung zur Unterlassung einer einstweiligen Verfügung

»1. Dem Verfügungsschuldner ist kein nach § 945 ZPO (1.Alternative) zu ersetzender Schaden entstanden, wenn er gegenüber dem Gläubiger materiellrechtlich zur Unterlassung entsprechend dem Verbotsausspruch der einstweiligen Verfügung verpflichtet gewesen ist. Der Schuldner kann insoweit keinen Ersatz für den Verlust von Vorteilen verlangen, die er nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung hätte ziehen können, also auch nicht für die Befolgung einer inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Unterlassungsverfügung; ob die rechtskräftige Aufhebungsentscheidung im Übrigen eine Bindungswirkung erzeugt, kann offen bleiben. 2. Bestand materiellrechtlich eine Unterlassungspflicht entsprechend dem Verfügungsverbot, so ist es für das Verfahren gemäß § 945 ZPO grundsätzlich belanglos, ob eine bestimmte Befolgungsmaßnahme des Schuldners (hier: Zurückziehen und Vernichten eines Werbekatalogs) geboten war oder nicht.«

Normenkette:

ZPO § 945 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das sog. Generika herstellt und vertreibt. Die Beklagte gehört zum A.-Konzern, der Arzneimittel herstellt und vertreibt.