OLG Naumburg - Beschluss vom 24.07.2003
1 W 28/03
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 201
OLGReport-Naumburg 2003, 568
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/01

Zum Bestimmtheitserfordernis im Rahmen der Zwangsvollstreckung

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 1 W 28/03

DRsp Nr. 2003/12025

Zum Bestimmtheitserfordernis im Rahmen der Zwangsvollstreckung

»1. Eine Verurteilung zur Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten (hier: im Rahmen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät) bedarf, um vollstreckungsfähig zu sein, der Konkretisierung des Anspruchs nach Grund und Höhe, von dem freigehalten werden soll. 2. Ergibt sich eine hinreichende Bestimmbarkeit der Darlehensforderungen im Vollstreckungstitel nur aus den Kontonummern, so bewirkt eine vom Gläubiger zwischenzeitlich vorgenommene Umschuldung, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Forderungen, von denen der Gläubiger seine Freistellung verlangen kann, bestehen nicht mehr; die neu entstandenen Forderungen sind nicht Gegenstand des Titels. Ob es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um dieselben Schulden handelt, ist im Rahmen des § 887 ZPO ohne Belang.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg.

I.

Die Forderungen, deren Freistellung der Kläger auf Grund des vorliegenden Titels verlangen könnte, bestehen nicht mehr und die Freistellung von einer anderen Forderung ist nicht Gegenstand des Titels.